AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Gelpell AG
I. Allgemein/Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Gelpell AG (nachfolgend „Gelpell“) und dem Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die AGBs sind ein integrierender Bestandteil des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung beweglicher Sachen («Ware»). Die AGBs finden auch dann Anwendung, wenn Gelpell und der Kunde einen Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware abschliessen, bei dem der Kunde einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie durch Gelpell schriftlich bestätigt worden sind. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden diesen Bedingungen widersprechen, so gehen diese vorliegenden Bedingungen vor, es sei denn, Gelpell hat sich ausdrücklich und schriftlich mit den Bedingungen des Kunden einverstanden erklärt.
Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird unter www.gelpell.com publiziert. Zusätzlich kann auf Wunsch eine gedruckte Fassung der AGB bezogen werden.
Sämtliche Kommunikation, Erklärungen, Mitteilungen, etc. haben ausschliesslich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Mittels E-Mail gemachte Mitteilungen erfüllen das Schriftformerfordernis. Eine Unterschrift ist für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas Abweichendes.
II. Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag zwischen Gelpell und dem Kunden kommt nach der Bestellung des Kunden erst durch die Lieferung der bestellten Ware oder die schriftliche Auftragsbestätigung durch Gelpell zustande.
2. Änderungen und besondere Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von Gelpell schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Der Kunde hat Gelpell alle für die Durchführung des Auftrages relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Gelpell ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
4. Soweit zur Durchführung der Leistungen von Gelpell Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist Gelpell berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
5. Bei Annullierung der Bestellung durch den Kunden hat dieser Gelpell umgehend die Gründe hierfür mitzuteilen. Gelpell behält sich das Recht vor, die Annullierung abzulehnen. Sofern einer Annullierung zugestimmt werden kann, kann Gelpell eine Entschädigung in der Höhe von 10% der Abschlusssumme gegenüber dem Kunden geltend machen. Die Geltendmachung höherer Kosten ist gegen entsprechenden Nachweis möglich.
III. Offerte
1. Die Offerten von Gelpell erfolgen freibleibend, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Allfällige den Offerten beigefügte Unterlagen wie beispielsweise Abbildungen, Mass- und Gewichtsangaben, sowie Grössen und beigefügte Muster sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden (und verleiben im Eigentum von Gelpell; sie sind auf Verlangen von Gelpell zu retournieren). Abweichungen in den Ausführungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Für den Auftragsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Gelpell massgebend.
3. Sämtliche Produktbeschreibungen, Bilder, Fotos, Text- und Mediendaten unterliegen dem alleinigen Nutzungsrecht von Gelpell. Die in den Verkaufsunterlagen und auf der Website www.gelpell.com enthaltenen Produkte sind rechtlich geschützt; Nachproduktion und Imitationen dieser Produkte sind verboten und werden sanktioniert.
IV. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich von Gelpell etwas anderes schriftlich bestätigt worden ist, grundsätzlich ab Versand-Werk (ex works). Es gelten die INCOTERMS 2020.
2. Alle angezeigten Preise sind Nettopreise exkl. gesetzlicher Steuern (insbesondere Umsatz- und Mehrwertsteuer) und Verpackungskosten. Gesetzliche Steuern (insbesondere Umsatz- und Mehrwertsteuer), werden am Tag der Rechnungsstellung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ebenfalls gesondert berechnet werden kann die handelsübliche Versand- und Transportpackung.
3. Preisabweichungen bzw. Nachbelastungen, die sich bei der Zollabfertigung infolge produktebezogener Importsteuern und -abgaben ergeben und Bankgebühren, gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle der Weiterverarbeitung bzw. des Weiterverkaufs des gelieferten Produkts liegt die Berechnung der Steuer (insbesondere Umsatz- und Mehrwertsteuer) in der Verantwortung des Kunden.
4. Rechnungen sind 50% bei Auftragsbestätigung durch Gelpell und 50% bei Auslieferung netto zu bezahlen, ohne Skonto und ohne sonstigen Abzug. Abweichende Zahlungsfristen müssen durch Gelpell schriftlich genehmigt werden. Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist Gelpell berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5% sowie Mahngebühren zu berechnen; die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
5. Geleistete Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, dann auf aufgelaufene Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
6. Ausbleibende oder nicht termingerechte Zahlungen entbinden Gelpell von den Lieferverpflichtungen bzw. Einhaltung von Lieferterminen.
7. Falls bis zum Zeitpunkt der Ablieferung eine erhebliche Erhöhung der Material- oder Produktionskosten eingetreten ist, ist Gelpell berechtigt, die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise anzupassen.
8. Abhängig von Bonität, Vertragsgegenstand und Vertragsvolumen behält sich Gelpell eine von Ziff. 4 hiervor abweichende Zahlungsweise oder eine zusätzliche Absicherung der Vorleistung vor. Bei Erstaufträgen leistet der Kunde in jedem Fall eine Anzahlung von 100%, zahlbar innert 15 Tagen ab Rechnungsstellung (Rechnung Anzahlung).
9. Über eine nach Vertragsabschluss beim Kunden eintretende wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse hat der Kunde Gelpell umgehend zu informieren.
Wenn Gelpell nach Vertragsabschluss solche Umstände bekannt werden, ist Gelpell2berechtigt, nach ihrer Wahl entweder Vorauszahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.
V. Lieferungsumfang / Lieferfrist
1. Der Lieferungsumfang ist verbindlich in der Auftragsbestätigung festgelegt (Ziff. III, 2). Abweichungen vom vereinbarten Lieferungsumfang sind bei Lieferung durch Gelpell mit einer Toleranz von 10 % zulässig. Der Lieferpreis erhöht, bzw. reduziert sich dementsprechend.
2. Gelpell ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes festgelegt wird. In diesem Fall können Teilrechnungen ausgestellt werden.
3. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die folgenden Abweichungen von der vereinbarten Qualität sind üblich und stellen keinen Mangel der gelieferten Produkte dar:
Für Weichgelatinekapseln (WGK)
❖ Undichtigkeit ≤ 0.02% der gelieferten Menge
❖ Flache (leere) Kapseln ≤ 0.02% der gelieferten Menge
❖ Blasen in Gelatine oder Füllmaterial ≤ 0.02% der gelieferten Menge
❖ Verformte Kapseln ≤ 4% der gelieferten Menge
Für Hartgelatinekapseln (HGK)
❖ Offene Kapseln ≤ 0.02% der gelieferten Menge
❖ Flache (leere) Kapseln ≤ 0.02% der gelieferten Menge
❖ Entmischung des Füllmaterials ≤ 0.02% der gelieferten Menge
❖ Eingedrückte oder leere Kapseln ≤ 4% der gelieferten Menge
Für Gelpell
❖ Blasen in der Gelatine ≤ 0.02% der gelieferten Menge
4. Beistellmaterialien des Kunden: Sollen Rohstoffe oder Roh- und Verpackungsmaterialien für einen Auftrag bereitgestellt werden, so erhält der Kunde von Gelpell mit der Auftragsbestätigung die Aufforderung, diese Materialien zu einem festgelegten Ort und Termin anzuliefern. Die Anlieferung von Beistellmaterialien erfolgt frei Haus (DDP Incoterms 2020) zum festgelegten Ort und Termin. Die rechtzeitige Anlieferung von Beistellmaterialien liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Beistellmaterialen gegen die üblichen Risiken zu versichern, solange die Beistellmaterialien im Besitz von Gelpell sind bis zu dem Zeitpunkt, in welchem diese im Herstellungsprozess durch Gelpell verarbeitet oder bearbeitet worden sind. Für Schäden oder Verzögerungen infolge nicht zeitgerechter Anlieferung übernimmt Gelpell keine Verantwortung. Liefert der Kunde die von ihm bereitzustellenden Grundmaterialen nicht zum vereinbarten Termin, ist Gelpell berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs pauschalen Schadenersatz vom Kunden zu verlangen:
Angefangene Woche | Verzug Pauschalisierter Schadenersatz in % des Nettoverkaufspreises an den Kunden der mit den nicht gelieferten Grundmaterialen zu produzierende Ware |
---|---|
1 | 0 % |
2 | 0,5 % |
3 | 1 % |
4 | 2 % |
5 | 3 % |
6 | 4 % |
7 | 5 % |
8 | 6 % |
9 | 7 % |
10 | 8 % |
11 | 9 % |
12 | 10 % |
Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
5. Für Beistellmaterialien erfolgt durch Gelpell lediglich eine Sichtkontrolle. Für Abweichungen in der Beschaffenheit (Qualität oder Menge) haftet der Kunde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die mangelhaften Beistellmaterialien auf das Endprodukt auswirken oder Schäden an Einrichtungen der Gelpell entstehen oder Produktionsausfälle und damit verbundene Zusatzkosten verursacht werden (Mangelfolgeschäden).
6. Etwaige Rechte Dritter an Beistellmaterialien sind Gelpell unaufgefordert mitzuteilen. Der Kunde hält Gelpell wegen Ansprüchen Dritter an den Beistellmaterialien frei.
7. Für die Richtigkeit der durch den Kunden an Gelpell übermittelten Werte, Anforderungen, Gegebenheiten und Annahmen haftet Gelpell nicht. Für Informationen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich zu den üblichen Angaben auf der Verpackung angebracht werden, ist allein der Kunde verantwortlich. Sofern Gelpell nicht Endvertreiberin eines Produktes ist, besteht für Gelpell keinerlei Verpflichtung zu überprüfen, ob die vom Kunden vorgegebenen und auf der Verpackung auszudruckenden Informationen den rechtlichen Anforderungen genügen. Der Kunde darf das Logo und Marken von Gelpell auf der Verpackung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Gelpell benutzen.
8. Lieferfristen: Angaben über Lieferfristen in Angeboten sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde. In dem Fall beginnt die Lieferfrist mit Ablauf des Tages der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Anlieferung der bereitzustellenden Ausgangsstoffe und Eingang aller vom Kunden zu liefernden technischen Angaben, Herstellungsanweisungen, Rezepturen, Unterlagen, etc. zu laufen. Die Bestimmung aus Ziff. IV, 6 bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, sobald Gelpell dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
9. Für Verzögerungen bei Lieferungen oder Leistungen haftet Gelpell nur im Rahmen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Daraus resultierende Ansprüche entstehen erst, wenn der Kunde Gelpell erfolglos eine Nachfrist von 30 Tagen gesetzt hat. Der Kunde kann maximal im Umfang des Auftragwertes Kostenersatz verlangen.
VI. Versand / Transport / Verpackung
1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang mit Lieferung ab Werk (Incoterms 2020). Sollte der Kunde die Ware nicht abnehmen, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in der der Kunde seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.
2. Sämtliche Versand-, Transport- und Verpackungskosten sind vom Kunden zu bezahlen.
3. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Kunden. Bei der Verpackung ist der Kunde für die Wahl von geeignetem Material und Art der Transportverpackung verantwortlich. Macht der Kunde keine Angaben, verwendet Gelpell handelsübliche Transportverpackung.
VII. Prüfung und Abnahme
1. Die Lieferungen von Gelpell sind unmittelbar nach Eintreffen der Ware durch den Kunden in geeigneten Räumen oder gemäss Gelpell vorgegebenen Lagerbedingungen aufzubewahren und zu prüfen.
2. Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Lieferung schriftlich an Gelpell zu melden.
3. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transportweg hat der Kunde beim verantwortlichen Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme auf eigene Kosten zu veranlassen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Prüfung der Ware, gilt die Lieferung als genehmigt.
4. Bei Feststellung wesentlicher Mängel hat der Kunde Gelpell eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen (mindestens 30 Tage). Anschliessend findet eine gemeinsame Abnahmeprüfung statt.
5. Wenn der Kunde die versandfertige Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abholt, so ist Gelpell berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und Bezahlung der Ware zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungspflicht seitens Gelpell beschränkt sich auf Fehler an Materialien und Ausgangsstoffen, welche Gelpell nach Auftragsumfang beizubringen verpflichtet ist. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens nach Ablauf von 3 Monaten, gerechnet ab Lieferungszeitpunkt. Wird die Lieferung aus Gründen, die Gelpell nicht zu vertreten hat, verzögert, endet die Gewährleistungsfrist spätestens drei Monate nach Versandbereitschaft, welche dem Kunden angezeigt wurde. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche sind in jedem Fall eine schriftliche Mängelrüge und die sachgerechte Behandlung der gelieferten Ware durch den Kunden (Ziffer VII, 1).
2. Welche Art der Mängelbehebung bei festgestellten Mängeln zum Zuge kommt, liegt im Ermessen von Gelpell. Gelpell hat ein Recht auf Nachbesserung/Nacherfüllung.
3. Gewährleistungsansprüche kommen nicht in Betracht, wenn an beizustellenden Materialien oder Ausgangsstoffen bei anschliessender Verarbeitung handelsüblicher Bruch oder Schwund eingetreten ist bzw. es sich um geringfügige Abweichungen handelt und dadurch der bestimmungsgemässe Gebrauch der hergestellten Ware durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird.
4. Bei geringfügigen Abweichungen an Einzelprodukten, die sich auf weitere - ursprünglich schadlose – Ware ausgewirkt haben, kommen Gewährleistungsansprüche nur in Bezug auf tatsächlich beeinträchtige Ware in Betracht.
IX. Haftung
1. Gelpell haftet für direkte Schäden nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
2. Jegliche Haftung für Folgeschäden (Produktionsausfall, Ausfälle von Maschinen, Gewinneinbussen, Einnahmeausfälle, Nutzungsverluste etc.) ist ausgeschlossen.
3. Bei Ansprüchen aus Produktehaftung, die von Abnehmern der Endprodukte gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, hat der Kunde Gelpell freizustellen, sofern nicht überwiegend ein schuldhaftes Verhalten seitens Gelpell ursächlich ist und die Haftung gesetzlich vorgesehen ist.
4. Sofern Gelpell haftet, ist die Haftung für verspätete oder ausbleibende Lieferung auf 0.5% für jede volle Woche, höchstens jedoch auf 5% des Notteokaufpreises, der verspätet oder gar nicht gelieferten Ware, und im Falle der Haftung wegen Lieferung vertragswidriger und/oder mangelhafter Ware auf den Nettokaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.
5. Für die Wiederherstellung von Daten haftet Gelpell nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen nur, soweit der Kunde sicherstellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmässig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
6. Gelpell übernimmt keine Haftung für Verluste oder Beschädigungen an Beistellmaterialien (ausserhalb grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
7. Bei Eintritt eines Ereignisses, welches ausserhalb des Einflussbereiches von Gelpell liegt (sog. höhere Gewalt), übernimmt Gelpell keine Haftung oder Verantwortung für die Nichterfüllung oder verspätete Leistung jeglicher Pflichten aus diesen AGB und den darauf basierenden Vertragsbezeichnungen. Ein Ereignis ausserhalb des Einflussbereiches liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
Bei Streiks, Sperren oder anderen industriellen Handlungen durch dritte Parteien, Invasionen, Terroristenanschläge, Krieg, Feuer, Explosionen, Stürme, Fluten, Erdbeben, Epidemien, Pandemien, andere Naturkatastrophen, oder das Versagen von öffentlichen oder privaten Kommunikationsnetzwerken oder die Nutzungsfähigkeit der Schienen-, Versand-, Flug-, Kraftfahrstrecken oder anderer Mittel des öffentlichen oder privaten Verkehrs.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Gelpell behält sich bis zur restlosen Bezahlung das Eigentumsrecht an der gesamten Lieferung vor. Mit Zustandekommen des Vertrages ermächtigt der Kunde Gelpell gleichzeitig, auf seine Kosten zur Sicherstellung der Ansprüche die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in amtliche Register vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
2. Vor restloser Bezahlung darf der Kunde die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übertragen, sofern Gelpell nicht ausdrücklich schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat. Zudem ist Gelpell berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten auszusetzen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kunde seine ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllen wird, insbesondere dass er nicht in der Lage sein wird, den vereinbarten Preis rechtzeitig zu bezahlen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit die Ansprüche von Gelpell an ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die gelieferten Gegenstände zugunsten von Gelpell gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
XI. Abtretung von Rechten
Der Kunde darf seine Vertragsrechte aus dem Vertragsverhältnis mit Gelpell, insbesondere allfällige Forderungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gelpell nicht an Dritte übertragen.
XII. Geheimhaltungspflicht und Schutz des Urheberrechts
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, von Gelpell erhaltene Informationen (insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse), welche nicht aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt sind, Dritten zu offenbaren. Der Kunde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang dieser Informationen zu hindern. Auf die Bestimmungen der Artikel bezüglich Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB sowie Art. 6 UWG) wird ausdrücklich hingewiesen.
2. Sämtliche Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Rezepturen, etc. bleiben Eigentum der Gelpell; diese geniessen Urheberschutz und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im vertraglich vorgesehenen Umfang selbst benutzt werden. Dies gilt auch für alle von Gelpell erstellten Dokumente, Zeichnungen, Bilder, etc., die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Pflicht unter einem Vertrag zwischen Gelpell und dem Kunden entstehen.
3. Sämtliche Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Rezepturen, etc., welche Gelpell Angeboten beigefügt hat, ohne dass es zu einem Vertragsabschluss kommt, sind Gepell nach Ablauf der Annahmefrist unverzüglich und ohne weitere Aufforderung zurückzugeben. Sie sind in jedem Fall streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ist St. Gallen. Anwendbar ist Schweizer Recht, im internationalen Verhältnis unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Gelpell ist berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
XIV. Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages.